Für folgende Ausführungen zum Vertragsrecht dürfen wir uns bei der Deutschen Jazz Föderation bedanken.
Als kostenloser Service nur für MIR-Mitglieder kann im Musikbüro ein detailliert ausgearbeiteter Mustervertrag angefordert werden.

 

Vorbemerkung:
Veranstalter ist, wer die Darbietung des ausübenden Künstlers unternehmerisch verantwortet sowie in finanzieller und organisatorischer Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist (Bundesgerichtshof).

 

Konzertvertrag
bezeichnet das Verhältnis zwischen Musiker und Veranstalter. Die Rechtsnatur richtet sich nach dem vertraglichen Inhalt, hier sind zu unterscheiden:


Selbständiger Dienstvertrag:

Musiker wird gegen Honorar für einen konzertmäßigen Auftritt verpflichtet, eine eigenbestimmte, weisungsunabhängige künstlerische Leistung zu erbringen.

 

Unselbständiger Dienstvertrag:
Musiker ist weisungsgebundener Arbeitnehmer, in den Organisationsbetrieb des Veranstalters eingegliedert und seine künstlerische Leistung fremdbestimmt (Arbeitsvertrag).

 

Werkvertrag:
Musiker schuldet tatsächliches Tätigwerden (anders als reine "Verpflichtung" im Dienstvertrag), Veranstalter (hier "Besteller") muß vereinbarte Vergütung zahlen.
Die meisten Gerichte beurteilen Konzertverträge nach Werkvertragsrecht, so daß Minderungsrechte (§§ 633 ff. BGB) und Kündigungsrechte des Veranstalters (§ 649 BGB) greifen.

 

Agenturvertrag:
bezeichnet das Verhältnis zwischen Musiker und Agent. Gelegentliche Vermittlungen sind entweder Geschäftsbesorgungen oder Maklertätigkeiten.
WICHTIG: Ist der Agent ständig und umfassend mit der Vermittlung des Musikers betraut, wird er als Handelsvertreter (§ 84 Handelsgesetzbuch - HGB) angesehen. Vermittelt der Agent nicht nur, sondern schließt auch im Auftrag des Musikers Verträge ab, braucht er eine Handlungs- und Abschlußvollmacht.

 

Künstlervertrag:
bezeichnet das Verhältnis zwischen Musiker und einem Gastspielunternehmen, auch Gastspieldirektion genannt. Die Dienste des Musikers werden "eingekauft" (rechtliche Beurteilung wie o.g. Konzertvertrag), um sie an einen Veranstalter "verkaufen" zu können (s.u.: Gastspielvertrag).

 

Gastspielvertrag:
bezeichnet das Verhältnis zwischen Gastpielunternehmen/Gastspieldirektion und Veranstalter. Die zuvor "eingekauften" Musikerdienste (s.o.: Künstlervertrag) werden hier an den Veranstalter "verkauft" und "geliefert". Das Gastspielunternehmen tritt als eigenständige Vertragspartei zwischen Musiker und Veranstalter auf. In diesem Fall kann/braucht sich der Veranstalter nur an das Gastspielunternehmen zu halten, nicht an den Musiker.

 

TIP:
Schon aus Beweisgründen sollten Verträge immer schriftlich fixiert werden. Außerdem vermeidet man so die Gefahr des rechtlichen "Nichtzustandekommens" (sh. § 154 Absatz 2 BGB).