Geringwertige Wirtschaftsgüter
(Rechtslage ab 1.1.2018)

Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.

An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.

Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.

Die GWG-Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Wirtschaftsgüter bis 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben.

Bei Wirtschaftsgütern, der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, kann zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten gewählt werden.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro können über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten entscheidet müssen auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten eingelegt und alles zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.

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Anschaffungskosten

 

Seit Jahresbeginn 2008 können selbstständige Gewerbetreibende und Freiberufler (also in

der Regel auch MusikerInnen) Anschaffungen (Instrumente, Technik, etc.) bis 149,99 € NETTO

sofort als Betriebsausgabe steuerlich abziehen, während Anschaffungen von 150,00 bis

1.000,00 € NETTO über fünf Jahre mit je 20% abzuschreiben sind.
 

Die sog. Ausländersteuer ist keine Steuer für ausländische Künstler. Die Steuer wird vielmehr dann fällig, wenn Künstler, Sportler etc. im Ausland leben und in Deutschland Einnahmen erzielen. Richtigerweise spricht man daher auch von der „beschränkten Steuerpflicht“ nach § 49 EStG. Der Künstler hat dabei die Steuer von seinem Honorar zu zahlen, welches er von einem deutschen Veranstalter erhält. Da ausländische Künstler aber unter Umständen auch schnell wieder im Ausland sind und der deutsche Fiskus dann den Steuereinnahmen mühsam hinterherlaufen müsste, hat der deutsche Veranstalter die Steuer einzubehalten und abzuführen. Er haftet auch für die Zahlung der Steuer.

Die Höhe der Steuer wurde von ehemals 20% reduziert und beträgt nunmehr 15%, die ab einer Gage von 250 Euro fällig werden, vgl. § 50a EStG. Der Steuersatz gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Künstler um eine natürliche oder juristische Person handelt. Die Steuer wird zwar von dem Veranstalter bzw. der Agentur in Deutschland abgeführt. Sie wird jedoch von der Gage des Künstlers oder Sportlers abgezogen. Dieser zahlt also letztlich die pauschalierte Einkommensteuer (= Ausländersteuer).

In Deutschland ist derjenige beschränkt steuerpflichtig (und fällt damit unter die sog. Ausländersteuer), der im Ausland wohnt und nur gelegentlich hier Einnahmen erzielt. Dafür muss der Künstler Deutschland übrigens gar nicht betreten. Einkünfte aus einem Plattenvertrag oder für die Nutzungsrechte an einem Buch, welche in Deutschland erzielt werden, reichen aus, um dieser Steuer zu unterliegen.

Ob ein Künstler beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Beschränkt steuerpflichtig ist nur derjenige, der keinen Wohnsitz und auch seinen sog. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt dabei vor, wenn dieser mehr als 180 Tage andauert. Nimmt ein Künstler sich z.B. eine Wohnung in Deutschland, die er nicht nur gelegentlich benutzt, unterliegt sein gesamtes Einkommen (=Welteinkommen) der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Die beschränkte Steuerpflicht führt dabei zu einer Besteuerung aller Einnahmen, unabhängig von damit zusammenhängenden Ausgaben. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit findet gerade nicht statt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber inzwischen auch eine Besteuerung der Einnahmen unter Abzug der zugehörigen Ausgaben erfolgen. Dann gilt jedoch für natürliche Personen ein Steuersatz von 30%, für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bleibt es bei 15%, vgl. § 50a EStG.

Welche Art der Besteuerung günstiger für den Künstler ist, hängt davon ab, wie hoch die Ausgaben für den Künstler sind. Hier sollte im Vorfeld eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden.